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4. Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, darf nach § 28 Abs. 1 BDSG beim Vereinseintritt (über den Aufnahmeantrag oder die Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich nur diese Daten von Mitgliedern erheben, die für die Durchführung der Vereinsmitgliedschaft für das Mitglied und den Verein erforderlich sind. | |
====<span style="color: #222222">Die folgenden Dokumente sollen Ihnen den Umgang mit der DSGVO erleichtern:</span>==== | ====<span style="color: #222222">Die folgenden Dokumente sollen Ihnen den Umgang mit der DSGVO erleichtern:</span>==== |
Version vom 17. März 2020, 08:13 Uhr
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, darf nach § 28 Abs. 1 BDSG beim Vereinseintritt (über den Aufnahmeantrag oder die Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich nur diese Daten von Mitgliedern erheben, die für die Durchführung der Vereinsmitgliedschaft für das Mitglied und den Verein erforderlich sind.
Die folgenden Dokumente sollen Ihnen den Umgang mit der DSGVO erleichtern:
- Datei: Erlaubnis Einsicht Führungszeugnis.pdf
- Hinweise Datenschutz im Sportverein - engagiert in NRW
- Datei:Muster Satzungsregelung Datenschutz.pdf
- Datei:Beispiel Datenschutzerkärung-Website.doc
- Datei:Musterdatenschutzerkärung-nach-der-DSGVO.docx
- Datei:DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.docx
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