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Version vom 12:31, 8. Nov. 2019 von Christiane Perlewitz
4. Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | <span style="color: #222222">Ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, darf nach § 28 Abs. 1 BDSG beim Vereinseintritt (über den Aufnahmeantrag oder die Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich '''nur diese Daten von Mitgliedern erheben, die für die Durchführung der Vereinsmitgliedschaft für das Mitglied und den Verein erforderlich sind.'''</span> | ||
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Version vom 14. November 2019, 17:26 Uhr
Ab dem 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltendes Recht.
Ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, darf nach § 28 Abs. 1 BDSG beim Vereinseintritt (über den Aufnahmeantrag oder die Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich nur diese Daten von Mitgliedern erheben, die für die Durchführung der Vereinsmitgliedschaft für das Mitglied und den Verein erforderlich sind.
Die folgenden Dokumente sollen Ihnen den Umgang mit der DSGVO erleichtern: